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Pauschalsteuer insbesondere auf Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne von Wertpapieren. Die Steuer wird vom depotführenden Institut einbehalten und direkt an die Finanzverwaltung abgeführt. Mit der Zahlung ist die Steuerschuld des Anlegers abgegolten. Die Abgeltungsteuer in Höhe von ca. 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer) soll in Deutschland ab dem 1. Januar 2009 gelten und ersetzt das derzeitige System des Kapitalertragsteuereinbehalts. Dann sollen auch die einjährige Spekulationsfrist und das Halbeinkünfteverfahren entfallen. Um Kleinsparer nicht zu benachteiligen, kann Steuerpflichtigen, deren persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt, der Differenzbetrag im Veranlagungswege erstattet werden. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 getätigt werden, sowie für vor diesem Stichtag zufließende Erträge gilt weiter die derzeitige Besteuerung. Mieterträge und Gewinne aus Immobilienverkäufen fallen auch künftig nicht unter die Abgeltungsteuer. Hier bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Fonds, die ausschließlich oder überwiegend in Aktien anlegen. Je nach Anlageschwerpunkt - Aktien bestimmter Branchen, Länder oder Regionen - entwickeln sich Aktienfonds sehr unterschiedlich. Aufgrund der breiten Streuung in eine Vielzahl von Aktienwerte wird das Anlagerisiko im Vergleich zu einer Anlage in einzelne Aktien deutlich reduziert. Langfristig verzeichnen Aktienfonds in der Regel höhere Wertzuwächse als Rentenfonds, unterliegen aber auch stärkeren Kursschwankungen.
Der (besitzzeitanteilige Anleger-) Aktiengewinn ist der Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Investmentanteilen, der für den einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anleger (z.B. Personengesellschaften, Einzelunternehmer) zur Hälfte und für den körperschaftsteuerpflichtigen betrieblichen Anleger (z.B. Kapitalgesellschaften) zu 95% steuerfrei ist. Der Rest des Gewinns ist steuerpflichtig.
Der Aktiengewinn umfasst im Wesentlichen: - noch nicht ausgeschüttete oder als zugeflossen geltende („ausschüttungsgleiche“) Dividenden - realisierte und nicht realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien Bei Dachfonds fließt in den Aktiengewinn auch der Aktiengewinn der Zielfonds ein. Für den Privatanleger sind die Regelungen zum Aktiengewinn nicht anwendbar.
Zeitraum, in welchem das angelegte Kapital nicht benötigt wird. So sind z.B. Geldmarktfonds für einen kurzfristigen Anlagehorizont geeignet, da sie nahezu keinen zinsbedingten Kursschwankungen unterliegen. Bei Aktienfonds hingegen sollte der Anlagehorizont mindestens acht Jahre betragen. Hier sind größere Kursschwankungen möglich, die durch eine längere Haltedauer ausgeglichen werden können. Das Risiko und der Anlagehorizont sind demnach eng miteinander verbunden und müssen bei der Fondsauswahl berücksichtigt werden. Siehe auch Empfohlene Anlagedauer.
Anteile eines Investmentfonds können mit unterschiedlichen Rechten in Bezug auf die Ertragsverwendung (Ausschüttung/Thesaurierung), Gebührenstruktur sowie Währung des Anteilpreises ausgestattet sein. Zudem kann der Anteilerwerb auch von einer Mindestanlagesumme abhängig gemacht werden. Die Bildung verschiedener Anteilklassen ermöglicht es somit für ein und dasselbe Sondervermögen z.B. sowohl thesaurierende wie auch ausschüttende Anteile auszugeben.
Preis/Wert eines Anteilscheins, der sich aus der Teilung des gesamten Fondsvermögens durch die Zahl der umlaufenden Anteile ergibt. Der Anteilpreis ist in der Regel identisch mit dem Rücknahmepreis der Publikumsfonds und wird ebenso wie der Ausgabepreis grundsätzlich börsentäglich von der Depotbank ermittelt und veröffentlicht.
Staatliche Sparzulage zur Förderung Vermögenswirksamer Leistungen, die im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden muss. Die Auszahlung der Zulage erfolgt nicht jährlich, sondern komplett nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist (sechs Jahre Einzahldauer und ein Jahr Ruhephase). Für Wertpapier-Sparverträge wird ein jährlicher Betrag bis max. 400 EUR mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 % staatlich gefördert. Der Erhalt ist an bestimmte Einkommensgrenzen (zu versteuerndes Einkommen für Ledige 17.900 EUR und Verheiratete 35.800 EUR) gebunden. Siehe auch Vermögenswirksame Leistungen.
Englische Bezeichnung für die Aufteilung des Kapitals auf verschiedene Anlageformen wie Aktien, Renten und Geldmarktpapiere und die anschließende Verteilung auf Regionen, Länder bzw. Branchen sowie Währungen mit dem Ziel, Rendite und Risiko der Anlage zu optimieren.
ABS sind durch Forderungen („Assets“) gedeckte („Backed“) Wertpapiere („Securities“). Diese Forderungen werden in einem Forderungspool zusammengefasst und an eine eigens für die Emission der ABS gegründete Zweckgesellschaft übertragen. Die Aufgabe dieser Gesellschaft besteht ausschließlich im Ankauf der Forderungsbestände (von Kreditinstituten, Leasinggesellschaft etc.) und in deren Refinanzierung durch die Emission von Wertpapieren, die durch den Forderungsbestand gesichert sind. Die ausgegebenen ABS-Papiere verbriefen somit einen Anteil an einem Pool von Forderungen. Je nach Art der Forderungen (z.B. Forderungen aus Hypotheken, Konsumentenkrediten, Leasingverträgen etc.) unterscheidet man zwischen verschiedenen Arten von ABS. Siehe auch Mortgage Backed Securities.
Differenz zwischen Ausgabepreis und Anteilpreis, die beim Erwerb von Fondsanteilen zu zahlen ist. Die Höhe des Ausgabeaufschlags hängt im Wesentlichen von der Art des Fonds und seinem Anlageschwerpunkt ab und dient zur Deckung der Vertriebskosten. Grundlage für die Berechnung des Ausgabeaufschlags bei der MEAG ist der Nettoanlagebetrag. Dabei wird davon ausgegangen, dass im eingezahlten Betrag der Ausgabeaufschlag bereits enthalten ist.
Preis, zu dem Anleger Fondsanteile kaufen. Die Höhe des Ausgabepreises ergibt sich aus dem Rücknahmepreis (Anteilwert) zuzüglich Ausgabeaufschlag. Der Ausgabepreis wird ebenso wie der Rücknahmepreis in der Regel börsentäglich ermittelt und veröffentlicht.
In verschiedenen Ländern unterliegen Wertpapiererträge einer sog. Quellensteuer. Investmentfonds, die solche Papiere in ihrem Sondervermögen halten, erhalten die Erträge gemindert um diese Quellensteuer. Über die einbehaltene anrechnungsfähige Steuer wird den Anlegern eine Bescheinigung ausgestellt, soweit der Fonds die Quellensteuern nicht bei der Ermittlung der Fondserträge als Werbungskosten abgezogen hat. Die Anleger können sich damit im Rahmen ihrer Steuerveranlagung die auf die ausländischen, im Inland steuerpflichtigen Bruttoerträge einbehaltene Quellensteuer anrechnen bzw. bei der Ermittlung des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte als Werbungskosten abziehen lassen. Eine Erstattung aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist nicht möglich.
Fonds, die ordentliche und eventuell auch einen Teil der außerordentlichen Erträge am Ende des Fondsgeschäftsjahres an den Anteilinhaber ausschütten (siehe auch Ausschüttung). Im Rahmen der FondsServiceBank-Depots „Typ MEAG“, „Typ MEAG VL“ und „Typ MEAG VermögensPlan Plus“ werden Ertragsausschüttungen am Ausschüttungstag automatisch zum Anteilwert in Anteile des betreffenden Fonds wieder angelegt. Siehe auch Thesaurierende Fonds.
Nach Beendigung des Fondsgeschäftsjahres werden die dem Fonds zugeflossenen Erträge an die Anteilinhaber innerhalb von drei Monaten ausgeschüttet (Ausnahme Thesaurierende Fonds). Dabei wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Erträgen unterschieden. Ordentliche Erträge setzen sich bei Wertpapierfonds insbesondere aus Dividenden und/oder Zinsen zusammen. Die außerordentlichen Erträge enthalten vor allem Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Zur Ausschüttung gelangen in der Regel die ordentlichen und evt. die außerordentlichen Erträge. Der Anteilpreis eines Fonds vermindert sich am Tag der Ausschüttung um den Ausschüttungsbetrag. Ausschüttungen sind in der Regel steuerpflichtig (siehe auch Freistellungsauftrag). Der Ausschüttungsbetrag wird u.a. im Jahresbericht und in der Tagespresse veröffentlicht.
Siehe Entnahmeplan.
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