FAQs. Sie Fragen, wir Antworten.
Der Rücknahmepreis errechnet sich aus der Summe sämtlicher Vermögenswerte des Sondervermögens (Gesamtheit aller Werte, die zum Fonds gehören wie z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Barvermögen) dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Beispiel: Das Sondervermögen enthält fünf Aktien zu je 100 EUR, vier Rentenpapiere zu je 50 EUR, beläuft sich also auf 700 EUR. Bei 10 ausgegebenen Anteilen ergibt sich ein Anteilpreis von 70 EUR.
Zinsen und Dividenden sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Als solche sind diese der Einkommensteuer unterworfen. Dies gilt auch für Erträge aus Investmentanteilen, die sich aus den genannten Komponenten zusammensetzen. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zu versteuern, wenn sie die Werbungskosten-Pauschale und den Sparer-Freibetrag übersteigen. Für Kapitalerträge bis zur Höhe von 801 EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 EUR) können Steuerabschläge durch die Erteilung eines Freistellungsauftrags bei der FSB FondsServiceBank vermieden werden. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet bei Einkünften aus privatem Kapitalvermögen steuerpflichtige Kapitalerträge, z.B. Zinsen und Dividenden, sowie steuerfreie Vermögensmehrungen, z.B. Kursgewinne (ausgenommen Gewinne aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften außerhalb bestimmter Freigrenzen). Private Veräußerungsgeschäfte (neuer Begriff für Spekulationsgeschäfte) zählen einkommensteuerrechtlich zu den sonstigen Einkünften. Für diese Gewinne gilt eine Freigrenze von 512 EUR. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und in den folgenden Veranlagungszeiträumen verrechnet werden.
Der Begriff Spekulationsgeschäfte wurde durch Umbenennung in private Veräußerungsgeschäfte ersetzt. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine Spekulationsabsicht für die Erfassung dieser Gewinne nicht maßgeblich ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Geschäften innerhalb des Fondsvermögens und privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. auf Anlegerebene. Der Fondsmanager kann innerhalb des Fondsvermögens Spekulationsgewinne grundsätzlich steuerfrei vereinnahmen. Ein klarer steuerlicher Vorteil der Investmentfondsanlage gegenüber einer Direktanlage eines Anlegers. Für Direktanlagen eines privaten Anlegers, dies betrifft alle Wertpapiere sowie auch Investmentanteile, gilt: Spekulationsgeschäfte bzw. private Veräußerungsgeschäfte, wie die aktuelle Begriffsdefinition lautet, liegen in steuerlichem Sinn dann vor, wenn Anleger Wertpapiere innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb wieder verkaufen. Veräußerungsgewinne zählen steuerlich zu den sonstigen Einkünften und sind damit nicht mit anderen Einkunftsarten, z.B. Einkünften aus Kapitalvermögen, zu saldieren oder anzusetzen. Für diese Gewinne gilt eine Freigrenze von jährlich 512 EUR. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und in den folgenden Veranlagungszeiträumen verrechnet werden.
Sie können alle MEAG-Fonds in Ihrem FondsServiceBank-Depot "Typ MEAG" verwahren lassen. Die Verwahrung von Fremdwährungsfonds, Fonds anderer Fondsgesellschaften oder anderer Wertpapiere ist hingegen noch nicht möglich.
Die MEAG-Fonds können über die Vertriebspartner der ERGO Versicherungsgruppe erworben werden. Das sind die Außendienstpartner der Victoria, Hamburg-Mannheimer, DKV und D.A.S..
Tauschtransaktionen werden durch Veräußerung von Anteilen eines Fonds der MEAG zum Rücknahmepreis und Wiederanlage des Gegenwertes zum ggf. reduzierten Ausgabepreis durchgeführt. Beim Tausch aus dem Geldmarktfonds MEAG ProZins A bzw. geldmarktnahen Fonds MEAG EuroFlex in einen anderen MEAG-Fonds wird der volle Ausgabeaufschlag bzw. der Differenzbetrag der Ausgabeaufschläge solange als Vergütung für den Fondstausch in Rechnung gestellt, bis alle erworbenen Anteile erstmalig umgetauscht sind. Bei allen übrigen Tauschtransaktionen wird lediglich die Hälfte des Ausgabeaufschlages des zu erwerbenden Fonds erhoben.
Nach dem Prinzip der Risikomischung nimmt der Anleger mit Aktienfonds an Chancen und Risiken vieler Aktien teil, so dass das Sinken des Börsenkurses eines Wertpapiers oft durch das Steigen eines anderen ausgeglichen werden kann. Außerdem sind beim direkten Aktienbesitz die Kosten bei Erwerb oder Verkauf der Wertpapiere relativ hoch. Unsere erfahrenen Fondsmanager übernehmen in den Aktienfonds überdies die Aufgabe der Marktbeobachtung, so dass Sie sich nicht ständig um Ihren Fonds kümmern müssen.
Nein, derzeit nicht. Ein Depot bei der FondsServiceBank können Sie ausschließlich über die Vertriebspartner aus der ERGO Versicherungsgruppe eröffnen.
Nein. Um Anteile für Sie zu kaufen bzw. zu verkaufen, müssen wir aus rechtlichen Gründen Ihre Original-Unterschrift vorliegen haben. Allerdings können Sie sich im Internet unser Serviceblatt ausdrucken. Mit Hilfe dieses Blattes können Sie Transaktionen beauftragen. Füllen Sie das Blatt aus und senden Sie es postalisch an die FondsServiceBank. Ein Auftrag per Fax ist möglich, er bedarf jedoch grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung.
Im Regelfall erhält ein Kunde folgende Bescheinigungen von der FondsServiceBank (FSB) im Rahmen seiner Kundenbeziehung.
Kauf- und Verkaufsabrechnungen Nach jedem Kauf oder Verkauf erhält der Kunde eine detaillierte Abrechnung über die getätigte Transaktion.
Jahresdepotauszug Der sog. Jahresdepotauszug geht dem Kunden einmal jährlich zu und zeigt in übersichtlicher Form sein gesamtes Guthaben bei der FSB zum 31.12.
Jahressteuerbescheinigung/Erträgnisaufstellung Der Kunde erhält von der FSB eine Jahressteuerbescheinigung mit Stand 31.12., falls in seinem Namen im abgelaufenen Kalenderjahr Steuern an das Finanzamt abgeführt wurden. Diese Bescheinigung muss der Kunde für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer seiner Einkommensteuererklärung beifügen.
Jahresbescheinigung In der Jahresbescheinigung werden alle vom Kunden im abgelaufenen Kalenderjahr erzielten Kapitalerträge sowie privaten Veräußerungsgewinne (früher Spekulationsgeschäfte) mit Wertpapieren ausgewiesen. Im Gegensatz zur Jahressteuerbescheinigung erhält der Kunde diese Bescheinigung unabhängig davon, ob von der FSB Steuern an das Finanzamt abgeführt wurden oder nicht.
Bescheinigung Vermögenswirksame Leistungen (VL) Alle Kunden, die ein VL-Depot bei der FSB führen, erhalten diese Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt zur Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage.
Sie können sowohl eine Einmalanlage leisten als auch einen Sparplan in MEAG-Fonds eröffnen. Die Mindestanlagesummen betragen für Einmalanlagen 1.200 EUR und für Sparpläne 50 EUR monatlich. Ausnahmen: MEAG ProZins A und MEAG EuroFlex, hier betragen die Mindestanlagesummen für Einmalanlagen 2.500 EUR und für Sparpläne 250 EUR monatlich.
Mit dem sog. Serviceblatt oder einem formlosen schriftlichen Auftrag unter Angabe Ihrer Depotnummer können Sie Ihre Sparrate jederzeit Ihren persönlichen Bedürfnissen anpassen. Dies gilt auch für eine Änderung der Abbuchungstermine.
Die Depotführungsgebühr beträgt 0,25% vom Depotwert zum Bewertungsstichtag zzgl. MwSt., mind. 17 EUR, max. 32 EUR p.a. (inkl. MwSt.). Für Vermögenswirksame Leistungen gilt: 13 EUR p.a. ab dem 2. Laufzeitjahr (inkl. MwSt.), Das erste Vertragsjahr ist kostenfrei. Ausnahme: Für die ausschließliche Verwahrung von Anteilen am MEAG ProZins wird keine Depotführungsgebühr erhoben.
Fondsanteile können verkauft werden, indem der Kunde der FondsServiceBank das im Internet verfügbare, entsprechend von Ihnen ausgefüllte Serviceblatt oder einen schriftlichen Verfügungsauftrag (formlos) zusendet. Hierauf muss vermerkt sein, wieviele Anteile eines Fonds bzw. welcher Gegenwert in Euro zu verkaufen sind und auf welches Konto der Erlös überwiesen werden soll. Der Auftrag muss in jedem Falle vom Depotinhaber persönlich unterschrieben sein. Ein Verkaufsauftrag per Fax ist möglich, bedarf jedoch grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung.
Investmentfonds zeichnen sich durch einen hohen Anlegerschutz aus. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen einem speziellen Gesetz (Investmentgesetz) und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). In Verbindung mit den Kontroll- und Überwachungsfunktionen der Depotbank sowie den Halbjahres- und Jahresberichten der Fonds, die von Wirtschaftsprüfern zu testieren sind, ist der Anlegerschutz auf größtmöglichem Niveau sichergestellt. Des Weiteren sind Investmentfonds konkurssicher, d.h. dass das vom Kunden im Fonds eingesetzte Kapital auch dann sicher ist, wenn die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Insolvenz anmelden sollte. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe der Trennung von Anlegergeldern (Sondervermögen) und dem Vermögen der KAG. Deshalb darf die Kapitalanlagegesellschaft das Fondsvermögen nicht selbst verwahren, sondern muss es bei einer unabhängigen Depotbank hinterlegen (daher Depotbankvergütung!). Der Gesetzgeber gewährleistet somit ein hohes Maß an Sicherheit für die Einzahlungen der Anleger.
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